Das Neutralitätsgebot betrifft insbesondere Fälle von Äußerungen über politische Parteien. Bei Äußerungen über andere Betroffene spielen vor allem die Grundrechte ein Rolle, im Fall NiUS etwa die Meinungs- und Pressefreiheit.
Ob eine Verletzung dieser Grundrechte vorlag, musste das Gericht nicht entscheiden, da es bereits die Äußerungen dem Land nicht zugerechnet hat.
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